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LG Berlin, 17.03.2011 - 27 O 106/11 |
Sonstiges
- spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.02.2011)
ZDF: Mal PR-Agent, mal Reporter
Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.03.2011 - 27 O 106/11
- KG, 15.12.2011 - 10 U 55/11
- LG Berlin, 10.07.2012 - 27 O 96/12
- KG, 06.05.2013 - 10 U 132/12
- BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13
Wird zitiert von ...
- KG, 06.05.2013 - 10 U 132/12 Die Unterlassungsansprüche stünden ihm aus den bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren (27 O 106/11 = 10 U 55/11) dargelegten Umständen zu.
Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass sich aus dem Umstand, dass der Kläger die wegen der Äußerung begehrten einstweiligen Verfügungen zunächst nur gegen die Beklagte zu 1. (27 O 85/11) und gesondert gegen den Beklagten zu 3) (27 O 106/11) erwirkt hat, nicht ergibt, dass zwei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinn vorliegen.
Danach war der über 999, 96 ? hinausgehende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Freistellung in Höhe von insgesamt 1.385,69 ? ebenso zurückzuweisen, wie der gegenüber dem Beklagten zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe 610, 11 ? wegen der vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung des Beklagten zu 3) im einstweiligen Verfügungsverfahren zum Geschäftszeichen 27 O 106/11 (Anlage 9).
Die Aufforderung bezog sich auf die drei einstweiligen Verfügungsverfahren mit den Geschäftszeichen 27 O 85/11 (10 U 53/11), 27 O 133/11 (10 U 54/11) und 27 O 106/11 (10 U 55/11).